Die Verpackungssteuer wird auf Verpackungsmaterialien und Geschirr fällig, die nicht wiederverwertet werden können und an Ort und Stelle Speisen und Getränke darin verkauft werden.
Die Besteuerung auf Einwegverpackungen (z. B. Einwegflaschen, Einwegdosen, Einwegbesteck und Einweggeschirr) wird von den jeweiligen Gemeinden erhoben, welche auch die Höhe der Steuer festsetzt. Die Abgabe ist vom Verkäufer zu tragen, welcher die Einwegverpackungen bzw. deren Inhalt gegen Entgelt verkauft.