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Steuerarten

Schankerlaubnissteuer

Definition und Erklärung

Steuern zahlen ist wie Geld verbrennen Die Schankerlaubnissteuer gilt als kommunale Abgabe. Besteuerungsgrundlage ist hierbei stets der Besitz einer speziellen Erlaubnis, welche es dem Steuerschuldner gestattet, innerhalb einer Kommune eine Gastwirtschaft zu betreiben und alkoholische und alkoholfreie Getränke darin gewerblich auszuschenken.

Die Schankerlaubnis wird besteuert, da ihr Inhaber das Recht hat, in Gewinnerzielungsabsicht die gesundheitsschädliche Substanz Alkohol auszuschenken. Die Schankerlaubnissteuer wird dabei als staatlich festgesetzte Hürde, da sie den Ertrag eines Schankwirtes schmälert. Daher gilt die Schankerlaubnissteuer auch als sogenannte Ordnungssteuer, da sie im Wirtschaftsleben in Bezug auf die mögliche Anzahl von Schankwirtschaften, eine letztendlich ordnende und begrenzende Funktion entfaltet.

Der Schankwirt oder Gastronom ist für die Abführung seiner Schankerlaubnissteuer grundsätzlich selbst verantwortlich. Als sogenannte Bemessungsgröße für die Höhe der jeweiligen Schankerlaubnissteuer dient dabei regelmäßig der Umsatz der Gaststätte während ihres Eröffnungsjahres oder während des auf die Eröffnung folgenden Jahres. Die Schankerlaubnissteuer macht dabei grundsätzlich einen bestimmten Prozentsatz dieses Umsatzes als Bezugsgröße aus.

Die Höhe der abzuführenden Schankerlaubnissteuer schwankt dabei je nach Umsatzvolumen zwischen 2 % und 30 % des Jahresumsatzes. Die Geschichte der Schankerlaubnissteuer lässt sich bereits bis ins Mittelalter hinein verfolgen. Auch im preußischen Staat war die Schankerlaubnissteuer eine beliebte Abgabeform zur Finanzierung der Staatsausgaben.


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