Die Kinosteuer gehört zu den exotischen Steuerarten der Bundesrepublik. Sie obliegt als Unterkategorie der Vergnügungssteuer. Die Vergnügungssteuer und mithin auch die Kinosteuer verfolgen zwei unterschiedliche Zwecke.
Zum einen fungiert sie als Steuer wie eine Einnahmequelle des Staates. Zum anderen obliegt ihr eine Sicherheitsfunktion, da Vergnügungseinrichtungen selbst kontrolliert werden können.
Besteuert wird nicht der Kinobesucher, sondern der Kinobetreiber. Es obliegt mithin seiner Pflicht, sein Kino beim zuständigen Finanzamt zu melden und gleichwohl die Art der Präsentation zu erklären.
Die Kinosteuer wird vom Inhaber pro verkaufte Eintrittskarte an die zuständige Gemeinde entrichtet. Gesetzlich geregelt wird die Abgabe folglich in den Landesgesetzen der Bundesländer.
Die Steuerart hat ihren Ursprung im 18. Jahrhundert. Seither sind öffentliche Schaustellungen mit einer entsprechenden Abgabe unmittelbar verbunden.