Die Kapitalertragssteuer kann definiert werden als der Steuerabzug vom Kapitalertrag. Diese Steuerart ist folglich mit der Lohnsteuer vergleichbar, da sie auf Grundlage der individuellen Einkommenssteuer vorab zu bezahlen ist. Gesetzlich wird in § 43 EStG abschließend geregelt, welche steuerpflichtigen Kapitalerträge unter die Kapitalertragssteuer fallen.
Unterschiedliche Steuersätze werden auf Dividenden, Zinsen aus Kapitalanlagen sowie sogenannte Tafelgeschäfte erhoben. Tafelgeschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass der Verbraucher Wertpapiere einer Bank erwirbt, um damit geschäftlich tätig zu werden. Typische Tafelgeschäfte stellen der Kauf von Edelmetallen oder die Erstellung von Reisechecks dar.
Zwischen Bankkunde und der Bank wird mithin ein Geschäft über den Bankschalter getätigt, ohne dass das eigentliche Bankkonto davon berührt ist. Daneben wird mit dem Begriff gleichsam der Kauf beziehungsweise Verkauf von Wertpapieren umschrieben, durch die der Bankkunde steuerpflichtige Zinserträge erwirtschaften kann. Unter der Dividende wird die Gewinnausschüttung einer Aktiengesellschaft an den Aktionär oder der Genossenschaft an das Mitglied verstanden. Durch derartige Gewinnverteilungen steigt letztendlich das jährliche Einkommen des Begünstigten.
Dementsprechend muss der Erlös nach dem Kapitalertragssteuergesetz angegeben und besteuert werden.