Die Investitionssteuer wurde am 09.05.1973 eingeführt und fand bereits am 30.11.1973 ihr gesetzliches Ende. Damit stellte die Investitionssteuer, die das Gegenteil der Investitionszulage bildet, eine der kürzesten steuerpolitischen Regelungen der Bundesrepublik dar.
Die Steuer wurde als stabilitätssichernde Maßnahme parlamentarisch verabschiedet. Private Investitionen sollten mit einer zusätzlichen Steuer belastet werden. Sinn und Zweck der Regelung war die gewollte Minimierung derartiger Investitionen.
Die Steuerhöhe betrug 11% auf jedwede Investitionsausgabe. Unter einer Investitionsausgabe wird eine einmalige Anschaffung verstanden. Dadurch wurde vor allem der Erwerb oder die Herstellung von Waren mit einer Zusatzsteuer beschwert. Ferner wurden im Rahmen der Durchführung auch Folgekosten wie Ersatzleistungen oder Reparaturmaßnahmen berücksichtigt.
Als finanzielle Rücklage sollte die Einnahmen aus der Investitionssteuer durch die deutsche Bundesbank verwaltet werden. Die zusätzlichen finanziellen Mittel sollten bei Bedarf in den Konjunkturausgleich investiert werden.