Die Grundsteuer wird in Deutschland auf den Besitz von Grundstücken und auf Grundstücksbebauung erhoben.
Man unterscheidet zwei Grundsteuerarten:
- Grundsteuer A für agrarische Grundstücke (Forst- und Landwirtschaft)
- Grundsteuer B für bauliche Grundstücke (unbebaute oder bebaute Flächen).
Berechnungsgrundlage ist der Einheitswert von Grundstücken, der vom Finanzamt festgelegt wird. Dieser wird mit der Grundsteuermesszahl und mit einem gemeindespezifischen Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz bedingt, dass die Grundsteuerbeträge trotz der festen Einheitswerte und Messzahlen stark differieren. Zusätzlich zur Grundsteuer A kann bei kirchensteuerpflichtigen Eigentümern noch die Annexsteuer anfallen. Die Diözesen und Landeskirchen legen fest ob und in welcher Höhe die Kirchensteuer auf den Grundsteuermessbetrag angewandt wird.
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer und bezieht sich ausschließlich auf Objekte. Ein Grundsteuer-Erlass kann jährlich rückwirkend beantragt werden. Erlassen werden kann die Grundsteuer zum Beispiel auf denkmalgeschützte Gebäude. Die Befreiung kann auch dauerhaft gewährt werden. Vermieter dürfen die Grundsteuer gegebenenfalls auf die Mieter umlegen.