Die Gewerbesteuer wird in Form der Gewerbeertragssteuer erhoben. Berechnungsgrundlage ist der Jahresgewinn eines Unternehmens.
Die Gewerbesteuer wird aufgrund des Gewebesteuergesetzes (GewStG), der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und der Gewerbesteuer-Richtlinie von den Gemeinden erhoben und eingezogen. Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe, die entweder laut Ihrer Rechtsform zu den Kapitalgesellschaften zählen oder Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind. Die Gewerbesteuer-Einnahmen sind die wichtigste Einnahmequelle der Kommunen.
Personengesellschaften natürlicher Personen mit einem Jahresgewinn unter 24.500 € sind gewerbesteuerbefreit. Juristische Personen des privaten Rechts, also eingetragene Vereine (e.V.) und nicht rechtsfähige Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen, haben ein Freibetrag von 5.000 € pro Jahr. Forst-und Landwirtschaftsbetriebe, die im Handelsregister eingetragen sind, werden grundsätzlich besteuert. Ohne HR-Eintrag werden sie nur gewerbesteuerpflichtig, sofern ihr Gewinn die Freigrenze von 5.000€ übersteigt. Freiberufler und nicht gewerblich Selbstständige sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe, kann aber in der privaten Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Steuerpflichtige Erträge aus Gewerbebetrieben werden mit einer Steuermesszahl und einem gemeindespezifischen Hebesatz multipliziert. Vorauszahlungen werden gegengerechnet.