Die Feuerschutzsteuer besteuert Versicherungseinnahmen aus Feuerversicherungen, Feuerbetriebs- unterbrechungs- versicherungen, Hausratversicherungen sowie Gebäudeversicherungen.
Die Feuerschutzsteuer berechnet sich vom Gesamtsteuersatz der Versicherung. Die effektiven Steuersätze sind je nach Versicherungsart verschieden. Bei Feuerversicherungen und Feuerbetriebs- unterbrechungs- versicherungen beträgt der Satz 8,8%. Auf Hausratversicherungen entfällt ein effektiver Steuersatz von 2,85% und auf Gebäudeversicherungen werden effektiv 2,66% Feuerschutzsteuer erhoben.
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn sich die versicherten Gegenstände im Inland befinden und im Geltungsbereich des Feuerschutzsteuergesetzes (FeuerschStG) liegen. Dieses bildet die Grundlage für die Steuererhebung. Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer fließen an die Länder. Sie sind zweckgebunden und ausschließlich für den Brandschutz bestimmt.
Steuerschuldner ist der Versicherer. Er berechnet die Steuer und führt Sie an das Finanzamt ab. Dem Versicherten fällt keine Last zu, da die Steuer in der Versicherungsprämie einkalkuliert ist und den Nettobetrag der Prämie nicht erhöht.
Bis Mitte 1990 wurde von einigen bayrischen Gemeinden eine Feuerschutzabgabe verlangt, die aber mit der Feuerschutzsteuer nichts gemein hatte.