Die Erbschaftssteuer fällt bei Zuwendung bei Todesfällen an. Die gleichlaufende Schenkungssteuer besteuert unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden.
Die Erbschaftssteuer unterliegt dem Vermögen einer Familienstiftung, die sogenannte Erbersatzsteuer. Der gesamte Vermögensanfall ist steuerpflichtig. Die Erbschaftssteuer kann erhoben werden, ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben.
Heute findet die Erbschaftssteuer ihre Rechtfertigung in einer erhöhten Leistungsfähigkeit der Erben. Jeder der etwas geerbt hat unterliegt dem Grunde nach der Steuerpflicht. Die Steuerschuld entsteht für den Erben mit dem Todesfall.
Das Finanzamt erfährt von einem erbschaftssteuerauslösenden Sterbefall. Allen Behörden obliegt eine Meldepflicht. Die Höhe der Steuer berechnet sich nach dem Wert der Erbschaft. Günstige Steuersätze und höhere Freibeträge ermöglichen wenige Steuern, je näher man mit dem Verstorbenen verwandt war.