Im Sommer 2012 wurde die sogenannte Wettsteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz einführt. Die Steuer beträgt fünf Prozent der Bruttoeinsätze oder Bruttogewinne. Besteuert werden alle Arten von Sportwetten - vom Nationalsport Fußball, über Wetten für Tennis und Basketball, bis hin zu Pferderennen. Zudem spielt es keine Rolle, ob die Wetten in einem Wettbüro oder online bei einem Wettanbieter im Internet platziert werden. Die Wettsteuer wird immer fällig. Die Steuer wird dabei nicht vom Wettenden gezahlt, sondern vom Wettanbieter. Dieser zahlt die Steuer an den Fiskus, gibt jedoch häufig die anfallenden Kosten, an seine Kunden weiter. Wie erwartet, waren die Sportwettenanbieter nicht von der Steuer erfreut. Daher kämpften einige Anbieter gegen die Besteuerung ihrer Umsätze, mit der Begründung, die Steuer verstoße gegen zahlreiche Regelungen des Grundgesetzes (GG) und sei nicht mit dem Europarecht vereinbar. Ob dies der Fall war, erfahren Sie im Folgenden.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wandten sich die Wettanbieter gegen die Besteuerung der Sportwetten, da diese gegen das Grundgesetz verstoße und europarechtswidrig sei. Im Mai 2021 kam es dann zu zwei Urteilen, welche bestätigten, dass die 2012 eingeführte Wettsteuer mit dem Grundgesetz und Europarecht vereinbar sei. Dies geschah auf Grundlage der Regelung in § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Zudem habe der Bund laut GG die Gesetzgebungszuständigkeit.
Unter anderem gaben die Sportwettenanbieter an, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Doch laut Bundesfinanzhof läge kein strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das der Erhebung der Steuer entgegenstehe. Dieses Vollzugsdefizit kann nur dann vorliegen, wenn die Rechtsnorm in der Praxis nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden kann. Dies ist bei der Besteuerung von Sportwetten nicht der Fall. Denn das Rennwett- und Lotteriegesetz zieht sowohl inländische als auch ausländische Anbieter zur Besteuerung heran. Zudem sei die Besteuerung der Sportwetten in Höhe von 5 % ein moderater Betrag.
Auch die europarechtlichen Zweifel, welche die Kläger äußerten, erkannte der Bundesfinanzhof nicht. So sei keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs erkennbar, da die Steuer gleichermaßen von inländischen und ausländischen Wettanbietern verlangt werde. Wäre das Gesetz zur Besteuerung der Sportwetten rechtswidrig, würde am Gerichtshof der Europäischen Union das Verfahren weitergeführt werden. Der BFH sah jedoch keinen Grund für eine Verhandlung vor der EU, da die Steuer dem Europarecht nicht widerspreche.
Die Besteuerung der Sportwetten hat eine erhebliche finanzielle Bedeutung für den Staat. So brachten die Steuern aus dem Rennwett- und Lotteriegesetz im Jahr 2020 mehr als 1,9 Milliarden Euro ein. Mit den Steuereinnahmen möchte der Staat unter anderem die anfallenden Kosten für die Behandlung von Spielsucht tragen.
Der Bundesfinanzhof stufte die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als gesetzeskonform ein. So seien sowohl das Grundgesetz, als auch das Europarecht mit der fünfprozentigen Besteuerung vereinbar. Es wird weder der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt, noch gebe es ein Indiz dafür, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt werde. Alles in allem widerspreche die Sportwetten-Besteuerung keinem geltenden Gesetz. Somit müssen die Anbieter weiterhin die Wettsteuer in Höhe von 5 % an den Fiskus entrichten. Je mehr die Glücksspieler für ihre Wetten ausgeben, desto mehr Einnahmen generiert auch der Staat. Die Ausgaben für Glücksspiele variieren dabei von Spieler zu Spieler stark. Erfahren auch Sie: Was geben Spieler im Durchschnitt für Glücksspiele aus?