Die Getränkesteuer wird auf den Verkauf bestimmter Getränken erhoben, die am Verkaufsort („an Ort und Stelle“) verzehrt werden. Es ist unerheblich, ob es sich um alkoholische Getränke handelt oder nicht. Teilweise wird auch der Verkauf von Speiseeis besteuert.
Die Grundlage der Erhebung bildet die Satzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde im Zusammenhang mit dem Kommunalabgabegesetz. Die Getränkesteuer ist auch als Schankverzehrsteuer bekannt. Sie ist eine Form der Verbrauchssteuern und wird von den Gemeinden auf den Einzelhandelspreis der Getränke erhoben. Der Steuersatz ist dabei variabel. Der Grundgedanke der Getränkesteuer ist es, die Steuerkraft von Gaststätten und anderen Schankbetrieben zu nutzen. Der Schuldner für diese Steuer ist der Getränkeverkäufer, also der Wirt. Hauptsächlich soll die Getränkesteuer den Haushalts-Etat der Kommunen verbessern.
Die Ursprünge dieser Steuer reichen bis in das 12. Jahrhundert zurück. Die heutige Form der Getränkesteuer hat sich aus einer Notverordnung des Jahres 1930 entwickelt, die nach Kriegsende als Bestandteil vieler Ländergesetze fortgeführt wurde oder in abgewandelter Form in die Gemeindesatzungen übertragen wurde.
Außer in Bayern erheben alle deutschen Kommunen die Getränkesteuer.